Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 02.02.2017 - 5 TaBV 32/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BetrVG § 93, § 99 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 S. 1, § 100
Verlagerung einer Stelle und Versetzung bisheriger Mitarbeiter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschreibungsfreie Versetzung im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 93, 99 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 5, 100 BetrVG
Einstellung - Zustimmungsersetzung - Ausschreibeverpflichtung - rewis.io
Verlagerung einer Stelle und Versetzung bisheriger Mitarbeiter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschreibungsfreie Versetzung im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen
- rechtsportal.de
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5
Ausschreibungsfreie Versetzung im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 06.04.2016 - 1 BV 206/15
- LAG Nürnberg, 02.02.2017 - 5 TaBV 32/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03
Versetzung nach Beschäftigungsurteil
Auszug aus LAG Nürnberg, 02.02.2017 - 5 TaBV 32/16
Die Begründung eines Widerspruchs gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss nicht schlüssig sein, sondern nur erkennbar auf einen der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen (vgl. etwa BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 42/93 sowie BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 45/03 - jeweils zitiert nach juris). - BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93
Auszug aus LAG Nürnberg, 02.02.2017 - 5 TaBV 32/16
Die Begründung eines Widerspruchs gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss nicht schlüssig sein, sondern nur erkennbar auf einen der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen (vgl. etwa BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 42/93 sowie BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 45/03 - jeweils zitiert nach juris).